01Worum es geht
Im Zentrum steht das Veranstalten oder Zugänglichmachen von Geldspielen ohne die erforderliche Bewilligung – von Automaten in Lokalen bis zu Online-Angeboten.
Weitere Vorwürfe betreffen Verstösse gegen Auflagen einer bestehenden Konzession sowie gegen Spielerschutz- und Werbevorschriften.
02Typische Konstellationen
- Aufstellen von Spielautomaten in Gastronomiebetrieben ohne Bewilligung
- Betrieb oder Bewerbung von Online-Spielangeboten mit Zugang aus der Schweiz
- Turniere und Pokerveranstaltungen ausserhalb des bewilligten Rahmens
- Verkaufsförderungsaktionen mit Gewinnspielcharakter ohne Prüfung der Bewilligungspflicht
- Vermittlung von Spielern an ausländische Anbieter
03Häufige Fragen
Ist mein Gewinnspiel bewilligungspflichtig?
Entscheidend sind Geldeinsatz, Gewinnchance und Zufallselement. Fehlt eines dieser Merkmale, liegt kein Geldspiel vor. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft streitig.
Ich habe die Automaten nur aufgestellt – bin ich verantwortlich?
Auch Lokalinhaber und Aufsteller können belangt werden, wenn sie Geldspiele zugänglich machen. Der Umfang der Verantwortung hängt von der konkreten Rolle ab.
Kann die Behörde meine Einnahmen einziehen?
Ja, die Einziehung der Spielerträge steht regelmässig im Raum. Massgebend ist der tatsächlich erzielte Nettovorteil, nicht der Bruttoumsatz – das ist häufig strittig.
Gilt Schweizer Recht auch für Angebote aus dem Ausland?
Wenn sich das Angebot an Spielerinnen und Spieler in der Schweiz richtet, kann Schweizer Recht anwendbar sein. Massgebend sind Ausrichtung, Sprache und Zahlungsabwicklung.
Bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?
Nur, wenn sie nicht der Einziehung unterliegen. Eine frühe Prüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme ist deshalb wichtig.
04Wie das Verfahren abläuft
Die ESBK führt das Verfahren nach dem VStrR. Sie kann Geräte beschlagnahmen, Lokale kontrollieren und Einvernahmen durchführen.
Neben der Strafe steht regelmässig die Einziehung der Spieleinnahmen im Raum – wirtschaftlich häufig die schwerste Folge.
05Was besonders zu beachten ist
Die Qualifikation eines Angebots als Geldspiel ist oft die Kernfrage. Abgrenzungen zu Geschicklichkeitsspielen oder Werbeaktionen sind im Einzelfall zu prüfen.
Bei Online-Angeboten stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Anwendungsbereich des schweizerischen Rechts.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir prüfen zuerst die Qualifikation des Angebots: Ob überhaupt ein Geldspiel vorliegt, entscheidet sich an Einsatz, Gewinnchance und Zufallselement.
Wir grenzen die Rollen von Betreiber, Aufsteller und Lokalinhaber ab, weil daraus sehr unterschiedliche Verantwortlichkeiten folgen.
Bei der Einziehung setzen wir durch, dass nur der tatsächlich erzielte Nettovorteil und nicht der Bruttoumsatz abgeschöpft wird.