01Worum es geht
Strafbar sind unter anderem die Verletzung von Informations- und Auskunftspflichten, die Missachtung von Mindestanforderungen an die Datensicherheit sowie die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht.
Hinzu kommen Verstösse gegen Verfügungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
02Typische Konstellationen
- Unvollständige oder fehlende Auskunft auf ein Auskunftsbegehren
- Fehlende Information über die Bekanntgabe von Daten ins Ausland
- Unzureichende technische Sicherheitsmassnahmen nach einem Datenabfluss
- Weitergabe von Personendaten entgegen einer Geheimhaltungspflicht
- Missachtung einer Verfügung des EDÖB
03Häufige Fragen
Wird das Unternehmen oder ich persönlich gebüsst?
Das DSG richtet die Strafdrohung gegen die verantwortliche natürliche Person. Unter Voraussetzungen kann das Unternehmen an ihre Stelle treten.
Wie hoch ist die Busse?
Bis zu 250'000 Franken. Massgebend sind Schwere des Verstosses und Verschulden.
Muss ich jedes Auskunftsbegehren beantworten?
Grundsätzlich ja, innert 30 Tagen. Einschränkungen sind möglich, müssen aber begründet werden.
Ist ein Datenabfluss automatisch strafbar?
Nein. Strafbar ist die Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit, nicht der Vorfall als solcher.
Was passiert nach einer Untersuchung des EDÖB?
Er kann Massnahmen verfügen. Eine Strafe spricht er nicht aus – dafür sind die kantonalen Strafbehörden zuständig.
04Wie das Verfahren abläuft
Der EDÖB führt Untersuchungen und kann Massnahmen verfügen. Die Strafverfolgung selbst liegt bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
Anzeigen gehen häufig von betroffenen Personen aus, etwa nach einem unbeantworteten Auskunftsbegehren.
05Was besonders zu beachten ist
Anders als in der EU richtet sich die Busse gegen die verantwortliche natürliche Person, nicht gegen das Unternehmen – das erhöht das persönliche Risiko erheblich.
Ein Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle der beschuldigten Person treten; die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
06Wie wir Sie verteidigen
Wir klären, wer im Unternehmen tatsächlich verantwortlich war und ob die Zuständigkeit dokumentiert delegiert wurde.
Wir prüfen, ob die beanstandete Pflicht im konkreten Fall überhaupt bestand und ob die Auskunft rechtmässig eingeschränkt werden durfte.
Wo möglich, wirken wir auf eine nachträgliche Erfüllung hin, die sich strafmildernd auswirken kann.