Wenn eine Bundesbehörde ermittelt, zählt die erste Antwort. Handeln Sie sofort. Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen gegenüber ESTV, BAZG, EFD, WEKO, ESBK, Swissmedic und weiteren Bundesbehörden. Höflich. Verbindlich. Sachkundig. Bestimmt. Lösungsorientiert.
Kampfbereit. Zuverlässig. Unabhängig. Erfahren.
Vertraulich. Verbindlich. Lösungsorientiert.
Ein Verfahrensschreiben einer Bundesbehörde erhalten? Je früher die Verteidigung eingebunden wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Angaben zum Verfahren und relevante Unterlagen im PDF-Format senden Sie bitte per E-Mail – für den Erstkontakt genügen Name, Behörde und ein Rückrufwunsch.
- Telefon+41 78 333 43 90
- E-Mailbasel@durust.ch
- Webwww.verwaltungsstrafrecht-advokatur.ch
- KanzleiMissionsstrasse 82, 4055 Basel
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Bei Verhaftung oder Hausdurchsuchung sind wir rund um die Uhr erreichbar.
Rechtsanwalt
Mag. iur. Yalçın Tekinoğlu
Strafverteidiger · Fachanwalt für Strafrecht · CAS VerwaltungsstrafrechtAls Experte für Verwaltungsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Zollstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht übernimmt er Fälle in der gesamten Schweiz. Zuvor war er in renommierten Sozietäten im internationalen Steuerrecht und bei einer internationalen Investmentbank in Frankfurt am Main tätig.
Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und interkulturellen Erfahrung hat Herr Tekinoğlu Menschen aus mehr als 100 Nationen beraten und vertreten.
Der CAS Verwaltungsstrafrecht der Fernuniversität der Schweiz ist die einzige spezialisierte Weiterbildung auf diesem Gebiet.
- Anwaltspatentseit 2014, Deutschland
- KanzleiDürüst Swiss, Missionsstrasse 82, 4055 Basel
- Kontaktbasel@durust.ch · +41 78 333 43 90
In zahlreichen medienwirksamen Grossverfahren war Herr Tekinoğlu Ansprechpartner für Presse und Rundfunk – mit derselben Sachlichkeit und Zurückhaltung, die auch seine Mandatsführung prägt.
Weitere Auftritte u.a. bei ntv, RPR1 und Newstime.
Werdegang
Ausbildung, Praxisstationen und berufliche Zulassungen im Überblick.
Abitur
Schulabschluss in Deutschland.
Offizierausbildung, Deutsche Marine
Kadettenausbildung auf dem Segelschulschiff Gorch Fock, Teilnahme an Auslandseinsätzen, mehrere Auszeichnungen.
Studium in Hamburg, Heidelberg und Mannheim
Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Politikwissenschaft. Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung; juristischer Mitarbeiter bei Hengeler Mueller, Gleiss Lutz und Jefferies International, Investment Banking & Global Capital Markets.
Referendariat
Oberlandesgericht Karlsruhe.
Zulassung als Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe.
Eintragung Anwaltsregister Basel-Stadt
EU/EFTA-Liste gemäss Art. 28 BGFA.
Fachanwalt für Strafrecht
Verliehen durch die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe.
CAS Verwaltungsstrafrecht
Fernuniversität Schweiz.
11 Sprachen
Herr Tekinoğlu spricht fliessend Deutsch, Türkisch, Englisch und Französisch und hat Kenntnisse in Arabisch, Russisch und Italienisch. Im Team werden zusätzlich Spanisch, Albanisch, Bosnisch und Mandinka gesprochen.
Berufsverbände
Deutsche Strafverteidiger e.V.
Deutscher Anwaltverein e.V.
Advokatenkammer Basel
Fachgruppe Strafrecht Basel
Schweizerischer Anwaltsverband
Dürüst Swiss
2014 Gründung Dürüst Rechtsberatung | Steuerberatung | Strafverteidigung, Heidelberg
2019 Dürüst Hamburg
2025 Dürüst Mannheim
2026 Dürüst Swiss, Basel
weitere Repräsentanz in Zürich in Planung
Das Verwaltungsstrafrecht regelt die Ahndung von Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes – ausserhalb des ordentlichen Strafprozesses.
Verwaltungsstrafverfahren folgen eigenen Regeln – näher an der Verwaltung als am Gerichtssaal, aber mit denselben Konsequenzen.
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) von 1974. Es gilt immer dann, wenn ein Bundesgesetz die Verfolgung einer Widerhandlung einer Verwaltungsbehörde überträgt. Ergänzend kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zur Anwendung.
Eine Besonderheit ist die Verantwortlichkeit im Unternehmen: Nach Art. 6 VStrR haftet auch, wer als Geschäftsherr eine Widerhandlung nicht abwendet. Zudem kann eine Abgabe oder Leistung nachträglich eingefordert werden, selbst wenn niemand persönlich bestraft wird.
Das Verwaltungsstrafrecht
Anders als im gewöhnlichen Strafverfahren ermittelt hier die zuständige Bundesbehörde selbst – als Untersuchungs- und zugleich als Anklagebehörde. Das verändert Strategie, Fristen und Beweislage von Anfang an.
Untersuchung
Die Behörde eröffnet ein Verfahren, erhebt Beweise und kann Einvernahmen, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen anordnen.
Straf- oder Einstellungsverfügung
Am Ende der Untersuchung erlässt die Behörde eine Verfügung – oder stellt das Verfahren ein, wenn sich der Vorwurf nicht erhärtet.
Einsprache
Gegen eine belastende Verfügung kann fristgerecht Einsprache erhoben werden – ein entscheidender Schritt für den weiteren Verfahrensverlauf.
Gerichtliche Beurteilung
Bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, gelangt der Fall vor das zuständige Strafgericht – erst hier im klassischen gerichtlichen Rahmen.
Revision des Verwaltungsstrafrechts
Das Verwaltungsstrafrecht befindet sich im Wandel: Der Bundesrat treibt eine Totalrevision des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR) voran, um das Verfahren zu modernisieren, die Verfahrensrechte, Fristen und Zuständigkeiten neu ordnen sollen.
Nach Abschluss der Vernehmlassung wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt. Für hängige wie künftige Verfahren lohnt sich deshalb eine frühzeitige Einschätzung.
Strafverteidigung in der gesamten Bandbreite des Strafrechts
Neben dem Verwaltungsstrafrecht übernimmt Herr Tekinoğlu als Strafverteidiger auch Mandate im klassischen Kriminalstrafrecht – von der ersten polizeilichen Einvernahme bis zur Hauptverhandlung. Ebenso vertritt er Geschädigte, die als Privatkläger ihre Rechte im Strafverfahren durchsetzen wollen. Ein Verfahren verzeiht wenig Aufschub; die Vertretung setzt deshalb dort an, wo sich der spätere Ausgang tatsächlich entscheidet.
Kriminalstrafrecht
Klassische Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch (StGB) – von Vermögens- und Gewaltdelikten bis zu komplexen Wirtschaftsdelikten. Verteidigung in jedem Verfahrensstadium, vom ersten Kontakt mit der Polizei bis zur Hauptverhandlung.
Allgemeines Strafrecht
Verteidigung über das Verwaltungsstrafrecht hinaus: materielles Strafrecht, Massnahmenrecht und Nebenfolgen wie Landesverweisung oder Einziehung – stets mit Blick auf die gesamte Tragweite eines Verfahrens für die betroffene Person.
Strafprozessrecht
Konsequente Wahrung der Verfahrensrechte nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) – Akteneinsicht, Beweisanträge, Haftprüfung und Rechtsmittel werden gezielt eingesetzt, um die Verteidigung zu stärken.
Verteidigungsgrundsätze
Prinzipien, die jedes Mandat leiten.
Frühzeitige Einbindung
Bereits vor der ersten Einvernahme lassen sich Weichen stellen, die später nicht mehr korrigierbar sind.
Kontrollierte Aussage
Was gegenüber der Behörde gesagt – oder bewusst nicht gesagt – wird, prägt die gesamte Aktenlage.
Verhältnismässigkeit
Zwangsmassnahmen, Beweiserhebung und Sanktionshöhe werden konsequent auf ihre Rechtmässigkeit geprüft.
Erreichbarkeit
In Verwaltungsstrafverfahren zählen Stunden, nicht Wochen.
Ehrlichkeit
Sie erfahren, wie wir Ihre Lage einschätzen, auch wenn die Antwort unangenehm ist.
Beharrlichkeit
Ein Verfahren ist nicht vorbei, solange ein Rechtsmittel offensteht.
Fachkompetenz
Nur wer sich darauf spezialisiert, erkennt die Feinheiten, die über den Ausgang eines Verfahrens entscheiden.
Erfahrung
In hunderten Verfahren hat sich gezeigt, welche Strategie in welcher Situation trägt – und welche nur auf dem Papier funktioniert.
Durchsetzungsstärke
Wo Behörden und Staatsanwaltschaften Fehler machen, wird dies konsequent gerügt – notfalls über alle Instanzen hinweg.
Verfahrensarten und zuständige Bundesbehörden
Verwaltungsstrafrecht ist kein Nebengebiet dieser Kanzlei, sondern ihr Kern.
Steuerstrafverfahren
Vorwürfe der Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs oder des Abgabebetrugs im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Zollstrafverfahren
Verfahren rund um Ein- und Ausfuhr, Verbrauchssteuern und Grenzkontrollen, geführt vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
Wirtschaftsstrafverfahren
Enforcement-Verfahren wegen unbewilligter Finanzmarkttätigkeit, Marktmissbrauch oder Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten.
Geldwäscherei-Verfahren
Vorwürfe mangelnder Sorgfalt bei der Geldwäschereiabwehr sowie Verletzung von Melde- und Abklärungspflichten.
Geldspielgesetz
Verfahren wegen unbewilligten Glücksspiels oder Verstössen gegen das Geldspielgesetz, verfolgt durch die Eidgenössische Spielbankenkommission.
Kartellverfahren
Sanktionsverfahren wegen wettbewerbswidriger Abreden oder Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung.
Heilmittel-Verfahren
Verfahren wegen Verstössen gegen das Heilmittelgesetz – etwa bei Herstellung, Vertrieb oder Bewerbung von Arzneimitteln.
Transportrecht
Verwaltungsstrafverfahren im Bereich des öffentlichen Verkehrs und der Eisenbahninfrastruktur.
CO₂-Emissionen
Verfahren wegen Verstössen gegen CO₂- und Umweltvorschriften, verfolgt durch das Bundesamt für Umwelt.
Energiegesetz
Vorwürfe im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften und Förderprogrammen des Bundes.
Waffendelikte
Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Waffengesetzgebung, etwa unbewilligtem Erwerb oder Besitz.
Honorar
Unsere Vergütung richtet sich nach dem Honorarreglement des Kantons Basel-Stadt.
Stundenhonorar
In Strafsachen wird das Honorar nach Zeitaufwand berechnet. Unser Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 400.– zzgl. Auslagen und MWST.
Bei besonderen Gründen, insbesondere der Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen sowie bei sehr hohem Interessenwert kann der Stundenansatz bis zu Fr. 800.– zuzüglich Auslagen und MWST betragen.
Fr. 400.– bis Fr. 800.– / Std. zzgl. Auslagen und MWSTKostenlose Anfrage
Gerne können Sie jederzeit eine kostenlose Anfrage stellen und ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren. Bitte schildern Sie hierzu Ihren Fall so genau wie möglich und übergeben alle relevanten Unterlagen von der Behörden, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei.
Wir werden Ihre Anfrage in jedem Fall zeitnah – in der Regel noch am selben Werktag – mit einer Handlungsempfehlung beantworten.
Pauschalhonorar
Sie können mit uns auch ein pauschales Honorar für jeden Verfahrensabschnitt einzeln vereinbaren – etwa für das Ermittlungsverfahren, das Verfahren 1. Instanz, das Berufungsverfahren oder das Beschwerdeverfahren.
Das Honorar bemisst sich nach dem geschätzten Aufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Falles. So können Sie die Kosten bis zum Ende des Verfahrensabschnitts ohne Zusatzkosten abschätzen.